Das Wichtigste in Kürze
- ✔ Die Schulungspflicht hängt an der Tätigkeit, nicht am Dienstverhältnis. Sie gilt für Leasingkräfte genauso wie für Stammpersonal.
- ✔ Die EU-Verordnung nimmt den Lebensmittelunternehmer in die Pflicht. Wer intern schult oder zahlt, regelt ihr im Überlassungsvertrag.
- ✔ Vor dem ersten Einsatz: Hygieneschulung und Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen mit schriftlicher Erklärung.
- ✔ Die Schulung muss in verständlicher Sprache erfolgen. Für viele Leasingkräfte heißt das: in der eigenen Sprache.
- ✔ Ein persönliches Zertifikat mit Name und Geburtsdatum gehört der Person und lässt sich in jedem Einsatzbetrieb vorzeigen.
Wer geschult sein muss: Leasingkraft, Aushilfe, Springer
Laut Anhang II Kapitel XII der EU-Hygieneverordnung haben Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Lebensmittelhygiene unterwiesen oder geschult werden. Ob jemand fix angestellt, überlassen oder nur für ein Wochenende da ist, spielt dafür keine Rolle.
- Leasingkräfte in Küche, Abwasch und Service
- Aushilfen für Saison, Bälle, Feste und Großveranstaltungen
- Springerinnen und Springer, die zwischen mehreren Betrieben wechseln
- Fahrerinnen und Fahrer, die offene Speisen ausliefern
- Leasingpersonal in Großküchen, Kantinen, Pflegeheimen und beim Catering
Überlasser oder Einsatzbetrieb: wer ist zuständig?
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) unterscheidet zwei Seiten. Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Nach § 6 AÜG gilt der Beschäftiger für die Dauer der Beschäftigung als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften, und auch die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers obliegen ihm. Der Überlasser muss den Beschäftiger auf die für den Arbeitsschutz maßgeblichen Umstände hinweisen.
Wichtig: § 6 AÜG regelt den Arbeitnehmerschutz. Eine ausdrückliche Regel, wer eine Leasingkraft in Lebensmittelhygiene schult, haben wir dort nicht gefunden. Für die Lebensmittelhygiene gilt die EU-Verordnung, und die nimmt den Lebensmittelunternehmer in die Pflicht. Bei einer Kontrolle in der Küche wird also der Einsatzbetrieb gefragt, ob das Personal geschult ist. Praktisch ist eine klare Abmachung im Vertrag.
| Aufgabe | Unsere Empfehlung für die Aufteilung |
|---|---|
| Hygiene-Grundschulung, Belehrung, Allergen-Grundwissen | Überlasser oder Leasingkraft bringt den Nachweis zum ersten Einsatz mit |
| Einweisung in den Betrieb: Handwaschbecken, Kühlung, Reinigungsplan, Allergenordner | Einsatzbetrieb, am ersten Tag, mit kurzer Dokumentation |
| Kopie der Nachweise im Betrieb | Einsatzbetrieb hebt sie auf, damit sie bei einer Kontrolle vorliegen |
| Jährliche Wiederholung im Blick behalten | Im Vertrag festlegen, wer erinnert und wer zahlt |
Was vor dem ersten Einsatz erledigt sein muss
Die Leitlinie für die Personalschulung verlangt eine Schulung bei Neueintritt oder bei einer Veränderung des Aufgabengebiets und danach mindestens einmal im Jahr. Für eine Leasingkraft ist jeder neue Einsatzbetrieb ein Stück weit ein neues Aufgabengebiet. Das Grundwissen bleibt gleich, die Abläufe vor Ort sind neu. Auch die Grundeinweisung für Neuanfänger ist laut Leitlinie zu dokumentieren.
Die Leitlinie zu den gesundheitlichen Anforderungen verlangt eine mündliche und schriftliche Belehrung am Beginn der Tätigkeit und danach einmal im Jahr. Das unterschriebene Formular bewahrt der Arbeitgeber auf, die Person bekommt eine Kopie. Bei überlassenen Kräften klärt ihr, wo das Original liegt und dass der Einsatzbetrieb eine Kopie bekommt.
- Nachweis der Hygieneschulung, nicht älter als ein Jahr
- Unterschriebene Erklärung zur Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen
- Nachweis der Allergenschulung, wenn die Person Gästen mündlich Auskunft gibt
- Kurze Einweisung in die Abläufe des Einsatzbetriebs mit Datum und Unterschrift
Krank im Einsatz: Meldepflicht und Tätigkeitsverbot
Die Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen verbietet den Umgang mit Lebensmitteln bei durch Lebensmittel übertragbaren Krankheiten oder einem entsprechenden Verdacht. Das gilt jedenfalls bei Durchfall oder Erbrechen. Wer betroffen ist, muss das dem Arbeitgeber oder den Vorgesetzten unverzüglich mitteilen. Für eine Leasingkraft heißt das in der Praxis: Bescheid geben an die Vorgesetzten im Einsatzbetrieb und an die Überlasserfirma.
Bei Erbrechen oder Durchfall sind die Maßnahmen laut Leitlinie sofort einzuleiten und mindestens bis 48 Stunden nach dem Ende der Symptome beizubehalten, sofern eine Infektionskrankheit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Danach ist noch bis 3 Wochen nach Krankheitsende nach jedem Toilettengang eine Händedesinfektion durchzuführen.
Schulungen und Intervalle für Leasingkräfte
Ein Gesundheitszeugnis vom Amtsarzt gibt es in Österreich seit 20. April 2002 nicht mehr. Wer das von einer Leasingkraft verlangt, meint meist die Belehrung, mehr dazu im Ratgeber zum Gesundheitszeugnis in Österreich. Die Allergenschulung brauchen laut Leitlinie jene Personen, die der Lebensmittelunternehmer für Allergen-Anfragen der Gäste bestimmt.
| Schulung | Wer | Wann und wie oft |
|---|---|---|
| Hygieneschulung | Alle Leasingkräfte mit Lebensmittelkontakt | Vor dem ersten Einsatz, bei neuen Aufgaben, danach mindestens einmal im Jahr |
| Belehrung über gesundheitliche Anforderungen | Dieselben Personen | Vor Aufnahme der Tätigkeit mit schriftlicher Erklärung, danach jährlich |
| Allergenschulung | Wer Gästen mündlich Auskunft über Allergene gibt | Vor der ersten Auskunft, danach mindestens alle 3 Jahre |
| Einweisung vor Ort | Jede Leasingkraft in jedem neuen Einsatzbetrieb | Am ersten Tag, unsere Empfehlung |
Mehrsprachige Teams: Schulung in verständlicher Sprache
Die Leitlinie für die Personalschulung verlangt ausdrücklich, dass die Schulung entsprechend der Tätigkeit und in verständlicher Sprache durchgeführt wird. In vielen Leasing-Teams ist Deutsch nicht die Erstsprache. Eine Schulung, die jemand nicht versteht, schützt weder die Gäste noch den Betrieb.
Die Schulungsnachweise sind laut Leitlinie mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Das gilt auch für Leasingkräfte, die nur kurz im Haus waren. Vorlagen für Schulungsnachweis und Einweisung findest du bei den HACCP-Vorlagen gratis.
So passt die Schulung in den Alltag von Personalleasing und Aushilfen
Im Leasing kommt der Anruf oft am Vortag. Online macht die Leasingkraft das LM-SAFE-Paket am Handy, in unter einer Stunde und ohne Prüfung. Es enthält Hygieneschulung, Allergenschulung und Gesundheitsbelehrung. Das Zertifikat kommt per E-Mail, mit QR-Code zur Echtheitsprüfung, und es gibt die Schulung in über 17 Sprachen.
Wichtig für Leasingkräfte: Das Zertifikat ist persönlich und trägt Name und Geburtsdatum. Es gehört der Person und gilt in jedem Einsatzbetrieb. Wer den Überlasser oder den Einsatzbetrieb wechselt, nimmt es mit. Die jährliche Wiederholung bleibt trotzdem nötig.
Überlasser und Gastrobetriebe mit vielen Aushilfen fragen über Für Firmen ein Angebot an, ab 29,98 € zzgl. USt. pro Person bei Großabnahme. Du zahlst einmal, bekommst eine Rechnung und gibst jeder Person einen Gutscheincode. Pro E-Mail-Adresse kann nur eine Person geschult werden. In der Firmenübersicht siehst du, wer geschult ist.
Was eine Schulung vor Ort kostet, rechnest du mit dem Kostenrechner aus: Wir rechnen mit rund 165 € und 5 Stunden pro Person, dazu kommt die Anfahrt. Ob online genügt, steht auf Ist eine Online-Hygieneschulung rechtens? Erkennt eine Behörde das Zertifikat nicht an, gilt unsere 30-Tage-Geld-zurück-Garantie, den Antrag stellst du unter Garantie.
Ist online überhaupt erlaubt?
Ja. Was das Gesetz verlangt und wie der Kontrolleur das Zertifikat prüft.
Was spart dein Betrieb?
Kursgebühr, Arbeitszeit und Anfahrt vor Ort gegen online – in Sekunden ausgerechnet.
30 Tage Geld-zurück-Garantie
Erkennt eine Behörde dein Zertifikat nicht an, bekommst du dein Geld zurück.
Häufige Fragen
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anhang II Kapitel III, IV und XII
- Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), §§ 3 und 6, geltende Fassung im RIS
- Leitlinie für die Personalschulung (BMG-75210/0004-II/B/13/2012 vom 24.7.2012)
- Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln (BMG-75220/0001-II/B/13/2013 vom 13.2.2013)
- Leitlinie für die Personalschulung über die Allergeninformation (BMG-75210/0017-II/B/13/2014)
Diese Seite fasst die Rechtslage in Österreich zusammen (Stand: 15. Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die verlinkten Vorschriften und die Auskunft deiner Lebensmittelaufsicht.
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