FÜR DEUTSCHLAND
§ 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Folgebelehrung nach § 43 IfSG online
Fassung für Deutschland in Vorbereitung
Die Belehrung, die Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre durchführen und dokumentieren müssen.
Kein Gesundheitszeugnis. Die Erstbelehrung bekommst du nur beim Gesundheitsamt oder bei einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Eine Folgebelehrung ersetzt sie nicht.
In Vorbereitung
Die Fassung nach deutschem Recht ist noch nicht verfügbar. Unsere heutige Gesundheitsbelehrung folgt der österreichischen Leitlinie und ist kein Nachweis nach § 43 IfSG.
Bescheid geben lassenErstbelehrung oder Folgebelehrung?
Erstbelehrung
Oft „Gesundheitszeugnis“ genannt (§ 43 Abs. 1 IfSG).
- Vor dem ersten Arbeitstag
- Nur beim Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt
- Die Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn höchstens drei Monate alt sein
- Bekommst du nicht bei uns
Folgebelehrung
Die Belehrung durch den Arbeitgeber (§ 43 Abs. 4 IfSG).
- Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre
- Der Arbeitgeber führt sie durch oder lässt sie durchführen
- Die Teilnahme muss dokumentiert und aufbewahrt werden
- Bei uns in Vorbereitung
Auch die Hygieneschulung fällig?
Die Folgebelehrung ersetzt nicht die Hygieneschulung nach VO (EG) 852/2004. Die Hygieneschulung bekommst du bei uns schon jetzt online.
Zur HygieneschulungHäufige Fragen
Deutsche Fassung in Vorbereitung
Schreib uns, dann melden wir uns, sobald die Folgebelehrung verfügbar ist.
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