Das Wichtigste in Kürze
- ✔ Verpflichtet ist der Arbeitgeber, nicht der einzelne Beschäftigte. Er kann selbst belehren oder belehren lassen.
- ✔ Zeitpunkt: nach Aufnahme der Tätigkeit, danach im Abstand von zwei Jahren.
- ✔ Inhalt: die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach § 42 IfSG und die Pflicht, Hinderungsgründe unverzüglich zu melden (§ 43 Abs. 2 IfSG).
- ✔ Die Teilnahme wird dokumentiert. Bescheinigung der Erstbelehrung und letzte Dokumentation liegen an der Betriebsstätte.
- ✔ Die Erstbelehrung („Gesundheitszeugnis“) gibt es nur beim Gesundheitsamt oder bei einem beauftragten Arzt. Sie ersetzt die Folgebelehrung nicht und umgekehrt.
Wer belehrt: der Arbeitgeber
§ 43 Abs. 4 IfSG richtet sich an den Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass jede Person, die Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 ausübt, belehrt wird. Für Dienstherren im öffentlichen Dienst gilt das entsprechend.
Wie die Belehrung stattfindet, schreibt das Gesetz nicht vor. Der Arbeitgeber kann selbst belehren, eine Person im Betrieb damit beauftragen oder eine Online-Belehrung nutzen. Die Verantwortung und die Pflicht zur Dokumentation bleiben beim Arbeitgeber.
Wann: nach Arbeitsbeginn und dann alle zwei Jahre
Die erste Folgebelehrung erfolgt nach Aufnahme der Tätigkeit, danach wird sie im Abstand von zwei Jahren wiederholt. Das gilt für jede beschäftigte Person einzeln, auch für Aushilfen und Saisonkräfte.
Erstbelehrung oder Folgebelehrung?
| Erstbelehrung (§ 43 Abs. 1) | Folgebelehrung (§ 43 Abs. 4) | |
|---|---|---|
| Wer | Gesundheitsamt oder ein vom Gesundheitsamt beauftragter Arzt | Der Arbeitgeber (selbst oder durch Beauftragte) |
| Wann | Vor der ersten Tätigkeit; die Bescheinigung darf dabei höchstens drei Monate alt sein | Nach Aufnahme der Tätigkeit, danach alle zwei Jahre |
| Nachweis | Bescheinigung des Gesundheitsamts bzw. Arztes | Dokumentation der Teilnahme durch den Arbeitgeber |
| Umgangssprachlich | „Gesundheitszeugnis“, „Rote Karte“ | Wiederholungs- oder Nachbelehrung |
Dokumentieren und aufbewahren
Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren (§ 43 Abs. 4 Satz 2 IfSG). Nach § 43 Abs. 5 IfSG bewahrt der Arbeitgeber die Bescheinigung über die Erstbelehrung und die letzte Dokumentation der Folgebelehrung auf. Beides muss an der Betriebsstätte verfügbar sein und wird der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt eine beglaubigte Abschrift oder eine beglaubigte Kopie.
Praktisch heißt das: eine Mappe je Betriebsstätte mit Erstbescheinigung und aktuellem Belehrungsnachweis jeder Person, dazu das Datum, bis zu dem die nächste Belehrung fällig ist.
Was bei einem Verstoß droht
Wer als Arbeitgeber entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 IfSG eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, handelt ordnungswidrig (§ 73 Abs. 1a Nr. 16b IfSG). Dafür sieht § 73 Abs. 2 IfSG eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro vor.
Wer einen Nachweis oder eine Bescheinigung entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ebenfalls ordnungswidrig (§ 73 Abs. 1a Nr. 21 IfSG), hier mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro.
Welche Branchen betroffen sind
Die Pflicht hängt an der Tätigkeit nach § 42 Abs. 1 IfSG: Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel (zum Beispiel Fleisch, Milch, Fisch, Eiprodukte, Speiseeis, Feinkost, Salate und Soßen), wenn dabei Kontakt mit dem Lebensmittel besteht, sowie Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung.
- Gastronomie, Hotelküchen, Imbiss und Foodtruck
- Bäckerei, Konditorei, Metzgerei und Fleischerei
- Lebensmittelhandel mit Theke (Wurst, Käse, Fisch, Feinkost)
- Kantinen, Mensen, Kita- und Schulküchen, Pflegeheime, Krankenhausküchen
- Catering und Eventgastronomie
So erledigst du die Folgebelehrung online
Die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG von team24.training besteht aus 8 kurzen Videos (rund 6 Minuten) mit Anwesenheitscode. Danach kommt der Nachweis als PDF per E-Mail – mit Datum der Belehrung, Inhalt und dem Datum, bis zu dem die nächste Belehrung fällig ist. 19,90 € pro Person.
Für mehrere Beschäftigte gibt es Firmenpakete mit 5, 10 oder 25 Plätzen. Jede Person bekommt einen eigenen Gutscheincode und einen eigenen Nachweis.
Häufige Fragen
Quellen
- § 43 Infektionsschutzgesetz (Deutschland)
- § 42 Infektionsschutzgesetz (Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote)
- § 73 Infektionsschutzgesetz (Bußgeldvorschriften)
Diese Seite fasst die Rechtslage in Deutschland zusammen (Stand: 29. Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die verlinkten Vorschriften und die Auskunft deines Gesundheitsamts bzw. der Lebensmittelüberwachung.
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