Das Wichtigste in Kürze
- ✔ Rechtsgrundlage ist die Allergeninformationsverordnung (BGBl. II Nr. 175/2014), in Kraft seit 13. Dezember 2014.
- ✔ Betriebe mit offener Ware müssen über 14 Allergene informieren, schriftlich oder mündlich.
- ✔ Mündlich geht nur mit geschultem Personal und einem gut sichtbaren Hinweis im Lokal.
- ✔ Wiederholung der Schulung: mindestens alle 3 Jahre.
- ✔ Schulungsnachweise müssen im Betrieb aufliegen und mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
Wer über Allergene informieren muss
Jeder Betrieb, der nicht vorverpackte Lebensmittel abgibt. Das betrifft die gesamte Gastronomie und weit mehr:
- Gasthäuser, Restaurants, Cafés und Bars
- Imbiss, Würstelstand, Foodtruck und Marktstand
- Bäckereien, Konditoreien, Eissalons und Feinkost
- Frühstückspensionen und Hotels
- Catering und Festveranstaltungen
- Gemeinschaftsverpflegung wie Betriebsküchen, Pflegeheime, Schulen und Kindergärten
Schriftlich oder mündlich: du hast die Wahl
Österreich lässt beide Wege zu. Schriftlich heißt: Die Allergene stehen bei jedem Gericht, zum Beispiel als Buchstabencodes in der Speisekarte. Mündlich heißt: Der Gast fragt und bekommt die Auskunft vom Personal.
Für den mündlichen Weg gelten zwei Bedingungen. Erstens muss im Lokal gut sichtbar und lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Information auf Nachfrage mündlich erhältlich ist. Zweitens darf die Auskunft nur geschultes Personal geben, und zwar während der gesamten Öffnungszeit. Die Grundlage der Auskunft ist auch hier eine schriftliche Aufstellung der Allergene je Speise im Betrieb.
Wer geschult sein muss
Der Betrieb bestimmt, wer Anfragen zu Allergenen beantwortet. Das kann die Inhaberin oder der Inhaber selbst sein, es können auch mehrere Personen sein. Genau diese Personen sind schulungspflichtig.
In der Praxis lohnt es sich, mehr als eine Person zu schulen. Ist die einzige geschulte Kraft krank oder im Urlaub, kann der Betrieb sonst keine zulässige mündliche Auskunft geben.
Was die Schulung enthalten muss
- Warum die Allergeninformation wichtig ist: Was eine Allergie oder Unverträglichkeit ist und welche Folgen sie haben kann
- Was allergische Reaktionen auslöst
- Die 14 allergenen Stoffe nach Anhang II der EU-Verordnung 1169/2011
- Wie die Allergeninformation im eigenen Betrieb abläuft und an den Gast weitergegeben wird
Die 14 Allergene
Über diese Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse muss informiert werden. Die Buchstaben sind die in Österreich üblichen Kurzbezeichnungen:
| Code | Allergen | Code | Allergen |
|---|---|---|---|
| A | Glutenhaltiges Getreide | H | Schalenfrüchte (Nüsse) |
| B | Krebstiere | L | Sellerie |
| C | Eier | M | Senf |
| D | Fisch | N | Sesam |
| E | Erdnüsse | O | Schwefeldioxid und Sulfite |
| F | Soja | P | Lupinen |
| G | Milch (einschließlich Laktose) | R | Weichtiere |
Wie oft und wie dokumentieren
Jede schulungspflichtige Person wiederholt die Schulung mindestens alle drei Jahre. Schulen dürfen interne Verantwortliche oder externe Fachleute mit dem nötigen Fachwissen. Die Nachweise müssen im Betrieb aufliegen und mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
Bei der Allergenschulung von team24.training bekommt jede Person nach dem Abschluss ihren persönlichen Schulungsnachweis per E-Mail. Den legst du zur HACCP-Mappe.
Häufige Fragen
Quellen
- Allergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014
- Leitlinie für die Personalschulung über die Allergeninformation (BMG-75210/0017-II/B/13/2014)
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformation), Anhang II
- Land Tirol: Merkblatt zur Allergeninformationsverordnung
Diese Seite fasst die Rechtslage in Österreich zusammen (Stand: 11. Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die verlinkten Vorschriften und die Auskunft deiner Lebensmittelaufsicht.
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