Gesundheitszeugnis in Österreich: Braucht man das noch?

Nein. Das amtsärztliche Gesundheitszeugnis für Lebensmittelpersonal gibt es in Österreich seit 20. April 2002 nicht mehr. An seine Stelle ist eine Belehrung getreten: Wer mit Lebensmitteln arbeitet, wird vor dem ersten Arbeitstag über Krankheiten und Tätigkeitsverbote belehrt und bestätigt das schriftlich. Die Belehrung wird jährlich wiederholt.

Stand: 11. Oktober 2026 · Quellen am Ende der Seite

Das Wichtigste in Kürze

  • ✔ Das Bazillenausscheidergesetz, das die Untersuchung beim Amtsarzt vorschrieb, wurde mit 20. April 2002 aufgehoben.
  • ✔ Heute gilt die Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln.
  • ✔ Pflicht ist eine Belehrung vor Aufnahme der Tätigkeit, mit schriftlicher Erklärung der Person.
  • ✔ Die Belehrung wird jährlich wiederholt. Ein Exemplar bleibt im Betrieb, eines bekommt die Person.
  • ✔ Ein ärztliches Zeugnis ist nur nötig, wenn es Anzeichen für ein Tätigkeitshindernis gibt.

Warum es das Gesundheitszeugnis nicht mehr gibt

Bis 2002 musste jede Person, die mit Lebensmitteln arbeiten wollte, zum Amtsarzt. Grundlage war das Bazillenausscheidergesetz aus dem Jahr 1945. Es wurde im Zuge der Verwaltungsreform aufgehoben, weil es als fachlich überholt galt: Eine einmalige Untersuchung sagt wenig darüber, ob jemand Monate später gesund am Arbeitsplatz steht.

Seither liegt die Verantwortung beim Betrieb und bei den Beschäftigten selbst. Wer krank ist, darf nicht mit Lebensmitteln arbeiten, und jede Person muss wissen, wann das der Fall ist. Genau das stellt die Belehrung sicher.

Was stattdessen gilt: die Belehrung

Die Leitlinie des Gesundheitsministeriums beschreibt den Ablauf. Die Person wird über die Krankheiten und Symptome informiert, bei denen sie nicht mit Lebensmitteln arbeiten darf. Danach erklärt sie schriftlich, dass ihr keine solchen Hinderungsgründe bekannt sind.

  • Zeitpunkt: vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Wiederholung: jährlich
  • Form: schriftliche Belehrung mit Datum und Unterschrift
  • Aufbewahrung: ein Exemplar beim Arbeitgeber, eine Gleichschrift für die Person
  • Gilt auch für Arbeitgeber und Vorgesetzte, wenn sie selbst mit Lebensmitteln umgehen

Wann du nicht arbeiten darfst

Ein Tätigkeitsverbot besteht bei Krankheiten, die über Lebensmittel übertragen werden können, und schon beim Verdacht darauf. Die Leitlinie nennt unter anderem Salmonellose, infektiöse Magen-Darm-Erkrankungen, Hepatitis A und E sowie infizierte Wunden und Hautkrankheiten. Typische Warnzeichen sind:

  • Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag
  • Fieber mit starken Bauch- oder Gelenkschmerzen
  • Gelbfärbung der Haut oder der Augen
  • Infizierte Wunden oder offene, entzündete Hautstellen

Wann doch ein Arzt gefragt ist

Gibt es Anzeichen für ein Tätigkeitshindernis, braucht es ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass kein Hindernis besteht oder mehr besteht. Bei Krankheitsanzeichen ist der Rat der Hausärztin, des Hausarztes oder der Betriebsärztin einzuholen. Eine Routine-Untersuchung für alle gibt es nicht mehr.

Belehrung und Hygieneschulung sind zwei verschiedene Dinge

Die Belehrung über gesundheitliche Anforderungen ersetzt die Hygieneschulung nicht, das hält die Leitlinie ausdrücklich fest. Ein Betrieb braucht beides: die jährliche Belehrung und die jährliche Hygieneschulung. Wer Gästen mündlich Auskunft über Allergene gibt, braucht zusätzlich die Allergenschulung.

Und in Deutschland?

In Deutschland gilt das Infektionsschutzgesetz. Dort gibt es weiterhin eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder bei einem beauftragten Arzt, umgangssprachlich oft noch „Gesundheitszeugnis“ genannt. Die Folgebelehrungen macht danach der Arbeitgeber. Die Gesundheitsbelehrung von team24.training folgt der österreichischen Leitlinie und ist kein Nachweis nach dem deutschen Infektionsschutzgesetz. Mehr dazu auf der Seite Folgebelehrung (Deutschland).

Häufige Fragen

Quellen

Diese Seite fasst die Rechtslage in Österreich zusammen (Stand: 11. Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die verlinkten Vorschriften und die Auskunft deiner Lebensmittelaufsicht.

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